Nitrat
Östrogene
Pestizide
Antibiotika
Mikrobiologie
Bakterien
Schwermetalle
Mülldeponie
Asbestfasern
Parasiten

Wasserqualitätsprobleme werden öffentlich selten diskutiert

Angesichts der vielen seriösen Veröffentlichungen und vieler gut dokumentierter Trinkwasseranalysen ist es verwunderlich,  dass bekannte Probleme und Lösungsmöglichkeiten bei uns kaum  öffentlich (wie z.B. in den USA) diskutiert werden.

Kritische Verbraucher würden so auf die Wasserproblematik aufmerksam, und könnten dann bei Bedarf  in Eigeninitiative etwas zur Gesundheitsvorsorge durch private Trinkwasseraufbereitung tun.

Reines mineralarmes Wasser hat viele Vorteile. Der praktische Nutzen ist leicht feststellbar:

  • Blumen blühen länger
  • Der Körper entschlackt besser, man ist vitaler
  • Tiere bevorzugen das mineralarme Wasser
  • Schwarzer Tee bleibt klar.
  • Kaffee hat keinen "Film"
  • Speisen schmecken besser und werden aromatischer.

 

Stellungnahme der anerkannten Naturschutzverbände LNU, NABU und BUND zur Landtags-Anhörung am 04. April 2001:

"Rechtliche und verwaltungsmäßige Umsetzung der EU-Wasserrahmenrichtlinie in Nordrhein-Westfalen"

Vorbemerkung

Die EU-Wasserrahmenrichtlinie (EU-WRRL) kann ein wichtiger Meilenstein bei der Umsetzung einer nachhaltigen Wasserwirtschaft sein, denn Sie enthält klarere Ziele für die Gewässergüte als das bestehende deutsche Wasserrecht auf Bundes- und Länderebene.

Die EU-WRRL zielt auf

  1. die konsequente, durchgängige und vergleichbare Erfassung und Bewertung des heutigen ökologischen und chemischen Zustandes der Gewässer (Oberflächengewässer, Grundwasser) in NRW.
  2. die Herstellung eines guten ökologischen und chemischen Zustandes aller Gewässer in NRW.

Der ökologische Gewässerzustand wird über drei Merkmalskomplexe beurteilt:

  • Biologie (z.B. bei Fliessgewässern mit vier Merkmalen Phytoplankton, Makrophyten/Phytobenthos, Makrozoobenthos und Fischfauna)
  • Hydromorphologie (z.B. bei Fließgewässern mit den drei Merkmalen Wasserhaushalt, Durchgängigkeit und Morphologie)
  • Physikalisch-chemische Bedingungen (z.B. klassische Messgrößen, synthetische und nichtsynthetische Schadstoffe)

Als "Messlatte" der Zustandsklassifizierung dient der Zustand von natürlichen d. h. anthropogen unbeeinflussten Gewässern. Es gilt hier verschiedene Referenzgewässertypen für Oberflächengewässer zu definieren. Untersuchungsvorhaben laufen zur Zeit an. Ergebnisse liegen den Umweltverbänden bisher nicht vor.

Der chemische Gewässerzustand soll ausschließlich durch Umweltqualitätsnormen für gefährliche Stoffe bestimmt werden. Derzeit sind dies 32 Stoffe (= prioritäre Stoffe durch deren Einleitung der Schutz der Lebewesen geschädigt oder gefährdet wird). Diese sind bisher in der vorliegenden, im Dezember 2000 verabschiedeten EU-WRRL noch nicht explizit genannt (Art. 4 und 16, Anhang X).

Der Zustand der Gewässer in NRW wurde bisher nur unter der Zielsetzung "Schaffung der Gewässergüteklasse II" gesehen. Dieser Zielsetzung wird die EU-WRRL mit dem Ziel eines "guten ökologischen und chemischen Zustands" nicht gerecht. Die Parameter der herkömmlichen Zustandsklassifzierung sind für die o. g. Zuordnung der Gewässerqualität unzureichend.

Es sind Flussgebietspläne, Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zu erstellen.

Forderungen der Umweltverbände zur Umsetzung der EU-WRRL:

A) Generelle Forderungen

Aus Sicht der Umweltverbände sind folgende Punkte von zentraler Bedeutung für die Umsetzung in NRW

1. Forderung des guten Zustandes aller Gewässer in NRW:
Bei der Erstellung und Umsetzung eines Maßnahmenprogramms sollte die Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Fließgewässerwässerausbau ("Blaue Richtlinie") zwingend herangezogen werden. Diese Richtlinie ist im Hinblick auf die Zielsetzung der EU-WRRL unter Beteiligung der Umweltverbände zu überarbeiten.

2. Keine Ausweisung von erheblich veränderten Wasserkörpern :
Gemäß dem im 5. Technischen Workshop zwischen der LAWA und dem Enviromental Agency gemeinsam abgestimmten Konzept sollen außer den künstlichen Wasserkörpern alle übrigen Gewässer zunächst wie ein natürliches Gewässer bewertet werden.

3. Keine Ausnutzung der Verlängerungsfristen um 6 bis 12 Jahre für die Wiederherstellung der Grundwasserstände in den Stein-/Braunkohlebergbaugebieten

4. Forderung nach Öffentlichkeitsbeteiligung auf allen Ebenen:
Der Art. 14 der EU-WRRL fordert die Information und Anhörung der Öffentlichkeit. Die Umweltverbände betonen, dass die umfassende Umsetzung in Gesetz und Praxis eine Voraussetzung für den Erfolg der EU-WRRL ist. Dies liegt auch im Interesse der Flussgebietsbehörden und letztlich der Landesregierung. Der öffentliche Beitrag wird die Bewirtschaftungspläne in Ihrer Qualität verbessern und die Akzeptanz innerhalb der Bevölkerung erhöhen. Nur bei einer ausreichenden und aktiven Beteiligung aller interessierten Stellen lassen sich schwierige Fragen lösen wie z.B. in welchem Gewässer aufgrund der sozioökonomischen Bedingungen keine Renaturierung möglich ist. Die Einbindung der anerkannten Naturschutzverbände muss auf die Abstimmung wasserwirtschaftlicher Planungen auch außerhalb bislang gesetzlich geregelter Beteiligungspflichten obligat ausgedehnt werden (Beispiele: Fließgewässerentwicklungskonzepte, Maßnahmenprogramme im Sinne der EU-WRRL).
Regelmäßige Teileinzugsgebietskonferenzen (halbjährlich ?) unter Beteiligung von Öffentlichkeit, anerkannten Naturschutzverbänden und Behörden sollten eingerichtet werden, um Transparenz für Problemlagen zu schaffen und Lösungsmöglichkeiten zu diskutieren und vorzubereiten. Zudem sollte ein übergeordneter Beirat auf Landesebene eingesetzt werden, der Entwicklungsmaßnahmen und die Arbeit der Teileinzugsgebietskonferenzen koordiniert.
Unbedingt erforderlich ist die Erarbeitung von Arbeitshilfen für die Öffentlichkeit und die Umweltverbände, um vor Ort das nötige Wissen zur Umsetzung der EU-WRRL zu schaffen. Es müssen auch Instrumente entwickelt werden, die Umweltverbände vor Ort in die Lage versetzen, Kartierungen zur Oberflächengewässer- und Grundwassergüte auch selbst zu dokumentieren und auszuwerten.
Weitere Forderungen sind eine Einbeziehung der anerkannten Naturschutzverbände in die vom MUNLV zur Umsetzung der EU-WRRL gegründeten AGs Grundwasser und Oberflächengewässer.

5. Umsetzung der EU-WRRL unter Berücksichtigung der Raumordnung, Landesplanung, Bauleitplanung und Fachplanungen:
Aus der WRRL ergeben sich nicht nur Forderungen zur rechtlichen Umsetzung für das Wasserrecht, sondern auch für die Raumordnung, die Landesplanung, die Bauleitplanung und die Fachplanungen.


Willmitzer, H., 1997: Chlorresistente Parasiten im Trinkwasser. Naturwissenschaftliche Rundschau 50/2, 62-63.

Chlorresistente Parasiten im Trinkwasser

Insbesondere aus den angelsächsischen Ländern wird in den letzen Jahren vermehrt über trinkwasserbedingte Epidemien mit Cryptosporidien (Cryptosporidium parvum) und Giardien (Giardia lamblia) berichtet. Die größte bisher bekannte Epidemie mit Cryptosporidien ereignete sich in Milwaukee, USA, bei der 1993 370.00 Personen an schwerer Diarrhoe erkrankten [1]. Auch in Deutschland lösten diese Ereignisse eine umfassenden Diskussion über hygienische Anforderungen an die Trinkwasserversorgung aus Oberflächengewässern aus. 1996 wird durch das Umweltbundesamt, Außenstelle Bad Elster, ein Verbundforschungsvorhaben gestartet, das die Erforschung von Eintrittspfaden dieser Krankheitserreger in Trinkwassertalsperren zum Gegenstand hat.

Es handelt sich um kleine protozoische, intrazellulär lebende Parasiten (Cryptosporidium 3 - 7 µm, Giardia 8 - 18 µm), welche mit geringer Wirtsspezifität und ohne Zwischenwirt überwiegend Säugetiere befallen [2]. Infektionsübertragungen sind durch direkten Kontakt (Mensch-Mensch, Tier-Mensch) oder über Badewasser, Trinkwasser und Lebensmittel möglich. Die Infektionsdosis ist mit 1 - 100 Oozysten für den Menschen sehr niedrig [3, 7]. Nach einer Inkubationszeit von 2 bis 5 Tagen wird eine schwere Durchfallerkrankung mit influenzaähnlichen Symptomen ausgelöst, die bei immungeschwächten Patienten (AIDS) zum Tode führen kann. Der infizierte Wirt (u. a. Mensch, Rinder, Schafe, Mäuse, Bisamratten) scheidet Oocysten mit dem Stuhl aus (z. B. infizierte Kälber bis zu 1010 täglich). Die Verbreitung der Oocysten in der Umwelt ist ubiquitär, außerdem können sie über Monate in der Umwelt überleben.

Trinkwasserbedingte Cryptosporidien-Übertragungen werden zudem durch die hohe Resistenz der Oocysten gegenüber Desinfektionsmitteln in der Trinkwasseraufbereitung begünstigt. Eine wirksame Inaktivierung der Oocysten wird erst bei Chlorkonzentrationen, die dem 100 - 1000-fachen Grenzwert nach Trinkwasserverordnung [4, 6] entsprechen, erreicht. Die gültigen bakteriologischen Qualitätsparameter des Trinkwassers entsprachen bei den bekannten Epidemien in den USA in der Regel den jeweiligen Anforderungen [5]. Oft traten Cryptosporidien und Giardien jedoch in filterlosen Versorgunssystemen oder Systemen mit ungenügender Flockung und Filtration auf.

In Auswertung der Ursachen von Cryptosporidien- und Giardien-Epidemien zeigt sich, daß das bisher bewährte Indikatorsystem zur Erkennung von Krankheitserregern (über E. coli, Coliforme Keime) zur Bewertung hygienischer Risiken durch parasitische Protozoen im Trinkwasser nicht geeignet ist. Der direkte Nachweis der Oocysten im Wasser ist äußerst aufwendig und kann nicht für die laufende Trinkwasserüberwachung herangezogen werden. Die extrem niedrige Infektionsdosis erfordert die Untersuchung großer Probenvolumina (Trinkwasser ca. 500 l), um zu sicheren Aussagen zu gelangen. Die Interpretation von Untersuchungsergebnissen ist erschwert, da verbindliche Trinkwassergrenzwerte noch nicht definiert werden konnten. Die bisher vorliegenden Erfahrungen zeigen, daß bei gut funktionierender Flockung und Filtration der Übertritt von Cryptosporidien in Trinkwasserversorgungssysteme nicht zu befürchten ist. Die Filtrationsleistung kann durch die Überwachung der Trinkwassertrübung festgestellt werden. Die Betreiber von Oberflächenwasserwerken (Talsperren, Arbeitsgemeinschaft Trinkwassertalsperren e. V.) in Deutschland definierten zum Schutz vor Parasiten-Einträgen deshalb Qualitätsanforderungen an die Reinwassertrübung, die weit über das geforderte Maß hinausgehen (0,1 NTU statt 1,5 NTU nach [4]). Obwohl in Deutschland trinkwasserbedingte Epidemien seit 40 Jahren nicht mehr aufgetreten sind, geht man daran, Verfahren der Wasseraufbereitung dahingehend neu zu bewerten, daß nicht nur partikuläre Inhaltsstoffe insgesamt (ästhetische Aspekte) sondern auch einzelne Organismen aus dem Wasser abgetrennt werden müssen.

Im Verbund mit effizienter Aufbereitung kommt einem wirksamen Gewässerschutz größte Bedeutung zu. Ein Minimum von Weidebewirtschaftung (Kälber) im jeweiligen Einzugsgebiet, verbunden mit vollständiger Beseitigung kommunaler Abwassereinträge ist gefordert. Die in der Bundesrepublik Deutschland vertretene Strategie zum Schutz des Rohwassers durch weitgreifenden Gewässerschutz sowie die umfangreichen hygienischen Anforderungen an Wasseraufbereitung und -verteilung geben deshalb unabhängig von den jüngsten Erkenntnissen über mögliche Gefährdungen durch parasitische Protozoen keinen Anlass zur Angst vor dem Genuss von Trinkwasser.

[(1) Edwards, D. D.: Troubled waters in Milwaukee. ASM News Vol. 59, No. 7, 342-345. (1993). - (2) Jeffery, J.: Cryptosporidiosis and Water Supply. J. of Water Supply - Aqua 2, 1-9. (1991). - (3) Badenoch, J.: Cryptosporidium in Water Supplies. HSMO, (1990). - (4) Trinkwasserverordnung in der Fassung vom 5. 12. 1990 BGBl. der BRD I, S. 2613. - (5 ) Rose, J. B., K. Botzenhart: Cryptosporidium und Giardia im Wasser, GWF - Wasser / Abwasser, 131, 563 - 572 (1990). - (6) Le Chevallier, M. W. , W. D. Norton: Giardia and Cryptosporidium in raw and finished water. J. A. Water works Ass. 87, 54-68 (1995). - (7) Dupont, H. L.: The infectivity of Cryptosporidium parvum in healthy volunteers. New. Engl. J. Med. 332, 855 - 859 (1995).]

 

Wie der Weltbrunnen für Gesundheit und Wachstum unabdinglich ist, so ist er auch Quelle für Krankheit und Zerfall.

Bis zu diesem Jahrhundert waren die Wasserprobleme vorwiegend organischer Natur: Krankheitserreger wie Pilze, Bakterien und Viren.

Heute sind die Wasserbelastungen vorwiegend chemischer Herkunft.

Mit unserem ungetrennten Wasserleitungsnetz (Brauchwasser gleich Trinkwasser) und den strengen Regelungen bzgl. Grau- und Regenwassernutzung stehen die staatlichen Wasseraufbereiter nun vor einer unlösbaren Aufgabe, denn:

Zum Trinken und Kochen benötigen wir zwar nur max. 10 Liter, doch pro Kopf werden in Deutschland täglich ca. 150 Liter Wasser "verbraucht".

Solche Mengen Wasser annähernd vollständig von Schadstoffen zu befreien, ist unmöglich und bei "weitem zu teuer". Keime, Schwebstoffe und andere grobe Teilchen sowie einige höher konzentrierte Chemikalien werden in den Wasserwerken jedoch deutlich herabgesetzt.

Zur Kontrolle gibt es sog. "Grenzwerte" für die bekannten unter ihnen. Diese sind allerdings aus dem Bundesseuchengesetz abgeleitet und entbehren medizinischer Studien über Langzeitwirkungen geringer Schadstoffdosen. Sie berücksichtigen in keiner Weise die noch nicht begrenzten Stoffe oder die möglichen Wechselwirkungen zwischen den vielen organischen Verbindungen.

Möchten wir uns der Dauerbelastung durch diese Stoffe entziehen, müssen wir andere Quellen nutzen oder einen kleinen Teil des täglich genutzten Leitungswassers für Trinkwasserzwecke selbst aufbereiten.

Der französische Wissenschaftler Prof. Vincent wies innerhalb eines Untersuchungszeitraumes von 12 Jahren (!) eindeutig nach, dass in Gegenden mit hartem, mineral- und schadstoffhaltigem Trinkwasser die Erkrankungs- und Sterberate oft mehr als doppelt so hoch war, als in Gegenden mit weichem, mineral- und schadstoffarmen Trinkwasser.
Prof. Vincent entwickelte daraufhin eine Messmethode, die Bioelektronik, mit deren Parametern die Qualität von Trinkwasser beurteilt werden kann.


 

EU-Wasserrahmen-Richtlinie

Im Dezember 2000 wurde die europäischen Wasser-Rahmenrichtlinie zum rechtskräftig, die bei allen Haken und Ösen ein Licht am Horizont des Gewässerschutzes sein kann, wenn Sie richtig gelesen und umgesetzt wird.

Die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie sind:

  1. Eine vergleichbare Bestandsanalyse über den Gewässerzustand aller Länder der europäischen Gemeinschaft durchzuführen. Wie und welche Daten erhoben werden sollen beschreibt die EU-WRRL in Ihren umfangreichen Anhängen.
  2. Einen guten Zustand für alle Gewässer innerhalb 15 Jahren in Europa zu schaffen. Wenn dies nicht in diesem Zeitraum gelingt, dann kann mit entsprechender Begründung verlängert werden.
  3. Die angemessene Information der Öffentlichkeit über den Zustand unserer Gewässer.

Trotz zum Teil erheblicher Umsetzungsfristen wird mit dieser Richtlinie eine neue Ära des Gewässerschutzes eingeläutet. Damit sie ihre Ziele jedoch erfüllen kann, sind folgende Mindest-Forderungen umzusetzen:


Umsetzung der EU-WRRL in NRW

Die EU-WRRL ist innerhalb von 3 Jahren und inhaltlich auf das Ziel gerichtet in Bundes- und Landesrecht umzusetzen.
Die Formulierung § 1a WHG könnte lauten: Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts, als aquatisches Ökosystem und mit diesen in Wechselwirkung stehendes Landökosystem, als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu sichern und zu verbessern.
Z. B. sollten zur Erreichung eines guten Zustandes der Fließgewässer durch Novellierung des WHG und LWG insbesondere ausreichende Uferstreifen zur Verfügung gestellt werden. Die beidseitigen Uferstreifen sollten mindestens so breit sein wie der Abstand zwischen den Böschungsoberkanten, aber nicht weniger als 10 m auf jeder Seite ab Böschungsoberkante.
Die neuen Regelungen fordern an Stelle des Bewirtschaftungsermessens Umweltqualitätsstandards, die im jeweiligen Bewirtschaftungsplan (Art. 16) festgelegt werden und für das Maßnahmenprogramm (Art. 13) verbindliche Vorgabe sind. Bewirtschaftungsplan und Maßnahmenprogramm müssen Rechtssatzcharakter haben. Ziel ist die Erreichung eines guten Zustands bzw. eines guten Potenzials und eines guten chemischen Zustands.
Die EU-WRRL lässt den Ländern nur einen kleinen Gestaltungsspielraum. Die Anhänge sollten möglichst bundeseinheitlich unmittelbar in nationales Recht umgesetzt werden. Die §§ 6a, 18a(3), 27 und 36 WHG sind für eine Umsetzung ungeeignet bzw. nicht ausreichend.
Viele unbestimmte Rechtsbegriffe der EU-WRRL sind zu konkretisieren wie:

  • "keine oder nur geringfügige anthropogene Änderungen",
  • "signifikante Mengen" von Stoffeinleitungen in die Gewässer,
  • Was sind die Klassengrenzen zwischen "sehr gutem", "gutem" und "mäßigem Zustand"?
  • Wie sehen die Referenzsysteme aus?
  • "menschliche Tätigkeiten/Entwicklung, natürliche Bedingungen, nicht möglich oder nicht machbar, unverhältnismäßig kostspielig" (Art. 4, 11).

Die Länder müssen u.a. die Koordinierung innerhalb der Flussgebietseinheiten nach Art. 3, die Überwachung der Gewässer nach Art. 10 und die Verwaltungsverfahren regeln. Dabei darf es nicht passieren, dass bei der Aufstellung der Maßnahmenprogramme neben den Landesbehörden nur die großen Wasserverbände in NRW "das Sagen" haben. Die Kommunen, die z B. über einen erheblichen Datenbestand zur Grundwasser-/Oberflächengewässer-Qualität verfügen, sind einzubeziehen.
Die Flussgebietseinheiten müssen bis zu einer Größe von 10 qkm auf Landesebene "heruntergebrochen" werden. Für die Berichterstattung an die EU-Kommission sind sie flussgebiets-/länderübergreifend zu aggregieren.


Finanzielle Umsetzung der Maßnahmenprogramme:

Die Umweltverbände fordern die Umsetzung des Art. 9 "Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen" unter besonderer Berücksichtigung der umwelt- und ressourcenbezogenen Kosten. Sie wissen, dass es bisher nur wenige Vorstellungen oder Ansätze über die anwendungsfähige Ausgestaltung eines solchen finanziellen Lenkungsinstrumentes gibt. Aufgrund der systembedingten Ungenauigkeiten hinsichtlich der Verursacherzuordnung erscheinen allgemeine Gewässerschutzabgaben, wie etwa die Grundwasserabgabe oder die Abwasserabgabe, als im tatsächlichen Vollzug geeignet zur Aufnahme in die Entgelterhebung. Die Umweltverbände stimmen in diesem Zusammenhang dem Obmann des LAWA-Unterausschusses zur rechtlichen Umsetzung der EU-WRRL zu, der unter Bezug auf Art. 9 die Abgabe auf Wasserentnahmen (Wasserpfennig) für erforderlich hält. Die Umweltverbände halten generell die Einführung einer kostendeckenden Wassernutzungsabgabe für erforderlich. Zudem sollten auch endlich die Verwaltungsgebühren, die den Behörden wirklich entstanden sind, erhoben werden. Aus der Sicht der Umweltverbände darf nicht die Idee verwirklicht werden, Wasserrechte meistbietend zu versteigern, wie dies vom Rat von Sachverständigen für Umweltfragen (SRU) 1998 gefordert worden ist. Die öffentliche Wasserversorgung muss immer Priorität besitzen.
Die erwirtschafteten Beträge der Wasserabgabe sollten in die Finanzierung von z.B. Maßnahmenprogrammen einfließen.
Aus den Ausführungen zu den Anmerkungen zu 3c) ist ersichtlich, dass zur qualifizierten Einbeziehung der Öffentlichkeit und der Umweltverbände für die Erstellung von Arbeitshilfen, Erfassungs-, Dokumentations- und Auswertungssystemen sowie für die Finanzierung der Beteiligung u.a. der Umweltverbände nicht unerhebliche Finanzmittel erforderlich werden.
Zudem sind schon jetzt absehbar erhebliche Aufwendungen für die personellen Ressourcen erforderlich.


B) Forderungen hinsichtlich des Grundwasserschutzes

1995 erkannte der Rat die besondere Bedeutung des Grundwassers als einen wichtigen Bestandteil des Ökosystems. Es ist unsere wichtigste Trinkwasserresource und hat ein "langes Gedächtnis" gegenüber Verschmutzungen.

Der EU-Rat beschloss, dass Grundwasserschutz auf den folgenden Prinzipien basieren soll:
¨ Erhalt der Qualität von unverschmutztem Grundwasser
¨ Vermeidung weiterer Verschmutzung
¨ Verbesserung von verschmutztem Grundwasser.

Nach Ansicht der Umweltverbände greift der Artikel 17 keine Kriterien und Maßnahmen zum Schutz und zur Verbesserung der chemischen Qualität des Grundwassers auf. Eine Umsetzung der Gesetzgebung sollte daher u.a. die Grundwasserrichtlinie von 1980 (80/68/EWG) zum Schutz des Grundwassers gegen gefährliche Stoffe zugrunde legen.
Das Nichtverschlechterungsprinzip der EU-WRRL erfordert für das Grundwasser eindeutige Standards für den "guten" chemischen Zustand und "unbelastetes" Grundwasser. Die EU-WRRL nennt kein spezielles Datum für die Erreichung des Zeitpunktes der Nichtverschlechterung. Es ist möglichst bundesweit zu klären, welche Qualitätsstandards für Grundwasser unter Bezug auf Art. 17(5) anzusetzen sind. Die Umweltverbände fordern bei der Umsetzung zusätzlich, dass das Nichtverschlechterungsprinzip nicht nur in den ergiebigen Flussterrassen des Rheins und der Weser sowie deren Nebenflüssen gilt, sondern ein flächendeckender Grundwasserschutz erreicht wird.


Die Fristverlängerung nach Art. 4(4) zur Erreichung des guten Zustands des Grundwassers von 15 auf maximal 27 Jahre darf in NRW nur die Ausnahme bleiben. Dies betrifft auch die Ausnahmeregelung des Art. 4(5) z.B. für die Sanierung/Nichtsanierung von Altlasten. Diese Ausnahmeregelungen sind gegenüber der Öffentlichkeit und den Umweltverbänden transparent zu machen. Sie müssen an den Entscheidungen beteiligt sein.

Bei allen Bearbeitungsschritten wie
- erstmalige/weitergehende Beschreibung der Grundwasserkörper (u.a. Verschmutzungsempfindlichkeit nach Anhang II)
- Grundwassermonitoring (die Daten von 800 GW-Messstellen, die seit 1999 jährlich dem UBA gemeldet werden, reichen sicherlich nicht aus)
- Darstellung der Zustandsanalyse und
- Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne
gilt dies in ähnlicher Weise.

Zudem fordern die Umweltverbände einen mengenmäßigen Grundwasserschutz. Er beinhaltet die Anforderung, dass die verfügbare Grundwasserressource (Grundwasserressource = langfristige mittlere jährliche Grundwasserneubildung abzüglich des langfristigen jährlichen Abflusses, der zur Erreichung ökologischer Ziele für die Oberflächengewässer notwendig ist) nicht von der langfristigen mittleren jährlichen Entnahme überschritten wird. Bis 2015 müssen alle Grundwasserkörper dieses Ziel erreichen.

 


Die Aufgabe des Wassers ist es, die Stoffe und Kräfte auf diesem Planeten miteinander zu verbinden, um die komplexen Synthesen des Lebens zu ermöglichen.


 

> Trinkwasserlaborttest

Hunderte verschiedene Stoffe aus Industrie, Pharmazie, Landwirtschaft und den Haushalten lassen sich in unserem Leitungswasser nachweisen, aber nur ein Bruchteil kann überwacht bzw. geprüft werden, da der Aufwand immens wäre und für viele Stoffe keine Nachweismethoden existieren.