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| Rohwasserüberwachungsrichtlinie nach §50 LWG Vielfältige Umwelteinflüsse wirken verstärkt auch auf das Grundwasser ein. Erst die Kenntnis der Rohwasserbeschaffenheit ermöglicht das Feststellen von Qualitätsänderungen und schafft die Voraussetzung eventuell notwendige Maßnahmen zu planen und durchzuführen. Die Trinkwasserunternehmen sind dazu verpflichtet, auf ihre eigenen Kosten die Beschaffenheit des zur Trinkwasserversorgung gewonnenen Wassers (Rohwasser) durch eine von der oberen Wasserbehörde zugelassene Stelle untersuchen zu lassen (§50 LWG). Die oberste Wasserbehörde trifft durch Rechtsverordnungen folgende Regelungen: - Häufigkeit, Art, Ort, und Umfang der Probenahmen. - Behandlung und Untersuchung der entnommen Proben, insbesondere welche Merkmale des Rohwassers zu untersuchen sind. Die Rohwasserüberwachungsrichtlinie gilt für Grundwasser, Quellwasser, Uferfiltrat und angereichertes Grundwasser, nicht dagegen für Oberflächenwasser, das unmittelbar und nach entsprechender Aufbereitung zur Trinkwasserversorgung verwendet wird. Um negative Veränderungen der Rohwasserbeschaffenheit frühzeitig zu erkennen, können gezielte Untersuchungen auf potentielle Gefahrenquellen hinweisen. Dies kann durch Vorfeldpegel, einem Gefahrenkataster oder Begehung des Wassereinzugsgebietes erfolgen. Auch eine Beratung der im Einzugsgebiet tätigen Landwirte, Kleingärtner und Gewerbetreibende, die mit wassergefährdenden Stoffen umgehen, kann Gefahren für das Grundwasser minimieren. Der nach der Richtlinie vorgesehene Umfang der Rohwasserüberwachung nach §50 LWG wurde entsprechend der Gefährdung der Trinkwasserversorgung durch Verunreinigungen im Rohwasser so bemessen, dass eine sachgerechte Beurteilung der Wasserbeschaffenheit unter hydrogeologischen und nutzungsbezogenen Verhältnisse möglich ist. So sollen die Wasserversorgungsunternehmen nicht unnötig durch Analysekosten belastet werden, aber auch einen gewissen Freiraum für Eigeninitiativen lassen. Die Rohwasserüberwachungsrichtlinie steckt nur einen Mindestrahmen für die Untersuchung des Rohwassers ab. Ebenfalls kann bei Veränderungen oder besonderen Vorkommnissen die Art und Häufigkeit der Untersuchungen erweitert werden. In jedem Fall sind Lösungen zu suchen die auf die Verhältnisse vor Ort abgestimmt sind. Das kann auch im Einzelfall auf eine Reduzierung der Untersuchungen hinauslaufen. Die Ergebnisse der Rohwasserüberwachungsrichtlinie soll dazu führen, die bereits bestehenden Wasseraufbereitungsanlagen auf den technischen Stand zu überprüfen, und ob sie einer bevorstehenden Grenzwertüberschreitung gewappnet sind.
Probennahmestellen In der Regel sind die Rohwasserproben von allen Einzelwasserfassungen zu entnehmen, und dabei soll die Entnahmestelle genau beschrieben werden. Bei Brunnen oder Brunnengalerien, die in einem homogenen oder einheitlich genutzten Einzugsgebiet liegen, kann im Einzelfall die Untersuchung: - auf wenige repräsentative Brunnen, die bei jeder Untersuchung zu berücksichtigen sind, - auf wechselnde Brunnen, - auf das Mischwasser der Sammelleitung beschränkt werden. Untersuchungsumfang und -häufigkeit Die Parameter des Untersuchungsprogramms sind so gewählt, dass aus den ermittelten Werten die erforderlichen Aufbereitungsmaßnahmen hergeleitet werden können.
Parametergruppe 1 Ziel der Untersuchungen in der Parametergruppe 1 ist die: - physikalisch- chemische Beschreibung des Rohwassers - Erkennen antropogener (vom Menschen verursachter) Veränderungen im Rohwasser In begründeten Einzelfällen kann der Untersuchungsumfang der Parametergruppe 1 reduziert werden (Ired.) Der Minimalumfang (Imin.)ist jedoch in keinem Fall zu unterschreiten.
Eine parameterbezogene Reduzierung des Untersuchungsumfangs der Parametergruppe 1 ist nur möglich, wenn: - mindestens die Untersuchungsergebnisse der Parametergruppen 1 und 2 vorliegen - besondere Rohwasserbelastungen bei den zu streichenden Parametern nicht nachgewiesen wurden oder nicht zu erwarten sind - das Einzugsgebiet der betreffenden Wassergewinnungsanlage hinsichtlich der Nutzung und eventuelle Gefährdung überschaubar ist.
Parametergruppe 2 In der Parametergruppe 2 werden folgende Untersuchungen durchgeführt: - chemische Beschreibung des Rohwassers - Erkennung geogener und antropogener Veränderungen im Rohwasser
PBSM (Pflanzenbehandlungs- und Schädlingsbekämpfungsmittel) Die Untersuchung erstreckt sich auf diejenigen Wirkstoffe und deren toxischen Abbauprodukte, die nach Angaben der Landwirtschaft oder nach Angaben anderer Anwender in größeren Mengen oder längeren Zeiträumen im Einzugsgebiet eingesetzt wurden. Liegen keine Informationen vor, so sind die nach dem vom Bundesgesundheitsamt vorgeschlagenen PBSM zu untersuchen.
Untersuchungshäufigkeit Um jahreszeitliche und nutzungsbedingte Schwankungen der Wasserbeschaffenheit zu erfassen, sind 2 mal jährlich im Abstand von etwa 6 Monaten, nach Möglichkeit in den Monaten April/Mai und Oktober/November, die Rohwasseruntersuchungen der Parametergruppen 1, im Abstand von 3 Jahren zusätzlich einmal in den Monaten April/Mai die Untersuchungen der Parametergruppe 2 durchzuführen. In begründeten Einzelfällen kann die Untersuchungshäufigkeit ebenso wie der Untersuchungsumfang der Parametergruppe 1 reduziert werden, wobei aber mindestens einmal jährlich untersucht werden soll. Erweist es ich als notwendig die Parametergruppe 2 häufiger als im Abstand von 3 Jahren zu untersuchen, kann der Untersuchungsumfang auf die relevantesten Stoffe reduziert werden, um ein Wasserversorgungsunternehmen nicht unnötig finanziell zu belasten. Wird Rohwasser aus nur einem Brunnen, Quelle oder Stollen ohne Aufbereitung als Trinkwasser an den Verbraucher abgegeben, so können die Untersuchungen nach TVO auf die Rohwasseruntersuchungen angerechnet werden. Analytik Grundsätzlich wird der Gesamtgehalt der einzelnen Komponenten untersucht. Bei Eisen und Mangan werden zusätzlich zu den Gesamtgehalten auch die gelösten Anteile bestimmt. Bei den Parametern Aluminium, DOC, Fluorid und ortho-Phospat werden nur die gelösten Anteile bestimmt. Weist das Wasser Feststoffe auf, so sind bei den Metallen der Parametergruppe 2 zusätzlich zu den Gesamtgehalten auch die gelösten Anteile zu bestimmen. Alle Analyseverfahren sind nach DIN oder DEV durchzuführen.
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