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- Belieferung erleidet, haftet das ihn beliefernde
Wasserversorgungs- unternehmen aus Vertrag oder unerlaubter Handlung im
Falle 1. der Tötung oder Verletzung des Körpers oder der Gesundheit des
Kunden, es sei denn, dass der Schaden von dem Unternehmen oder einem
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen weder vorsätzlich noch fahrlässig
verursacht worden ist, 2. der Beschädigung einer Sache, es sei denn,
dass
der Schaden weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des
Unternehmens oder eines Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen
verursacht worden ist, 3. eines Vermögensschadens, es sei denn, dass
dieser weder durch Vorsatz noch durch grobe Fahrlässigkeit des Inhabers
des Unternehmens oder eines vertretungsberechtigten Organs oder
Gesellschafters verursacht worden ist. § 831 Abs. 1 Satz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches ist nur bei vorsätzlichem Handeln von
Verrichtungsgehilfen anzuwenden.
- Absatz 1 ist auch auf Ansprüche von Kunden
anzuwenden, die diese gegen ein drittes Wasserversorgungsunternehmen aus
unerlaubter Handlung geltend machen. Das Wasserversorgungsunternehmen ist verpflichtet,
seinen Kunden auf Verlangen über die mit der Schadensverursachung durch
ein drittes Unternehmen zusammenhängenden Tatsachen insoweit Auskunft zu
geben, das sie ihm bekannt sind oder von ihm in zumutbarer Weise
aufgeklärt werden können und ihre Kenntnis zur Geltendmachung des
Schadensersatzes erforderlich ist.
- Die Ersatzpflicht entfällt für Schäden unter 30 Deutsche Mark.
- Ist der Kunde berechtigt, das gelieferte Wasser an einen Dritten
weiterzuleiten, und erleidet dieser durch Unterbrechung der
Wasserversorgung oder durch Unregelmäßigkeiten in der Belieferung einen
Schaden, so haftet das Wasserversorgungsunternehmen dem Dritten
gegenüber in demselben Umfange wie dem Kunden aus dem
Versorgungsvertrag.
- Leitet ein Kunde das gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so
hat er im Rahmen seiner rechtlichen Möglichkeiten sicherzustellen, dass
dieser aus unerlaubter Handlung keine weitergehenden
Schadensersatzansprüche erheben kann, als sie in den Absätzen 1 bis 3
vorgesehen sind. Das Wasserversorgungsunternehmen hat den Kunden hierauf
bei Abschluss des Vertrages besonders hinzuweisen.
- Der Kunde hat den Schaden unverzüglich dem ihn beliefernden
Wasserversorgungsunternehmen oder, wenn dieses feststeht, dem
ersatzpflichtigen Unternehmen mitzuteilen. Leitet der Kunde das
gelieferte Wasser an einen Dritten weiter, so hat er diese Verpflichtung
auch dem Dritten aufzuerlegen.
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